8.6., 12 Uhr, Abgeordnetenhaus Berlin: Gutachterstreit unterstreicht die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung

Der Tagesspiegel titelt am 5.6. „Gutachten: Wasservertrag ist rechtens Parlamentsdienst sieht keine Klagemöglichkeit“ und die gleiche Tonlage schlägt die Berliner Zeitung an: „Wasserverkauf ist nicht nichtig“. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht ein Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentarischen Dienstes, in dem der klägliche Versuch unternommen wird, jene Anfechtungsmöglichkeiten der Teilprivatisierungsverträge zu entkräften, die der Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) in seinem Leitfaden „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ aufgezeigt hat.

Was an dieser Berichterstattung verwundert ist die einseitige wie unkritische Darstellung. Wäre es in Anbetracht des Volksentscheids nicht angebracht, auch die Ansicht des Arbeitskreises unabhängiger Juristen einzuholen, schon allein um zumindest den Anschein einer ausgewogenen Berichterstattung zu erwecken? Jetzt mögen einige einwenden, dass die Mitwirkenden des AKJ nicht namentlich bekannt seien, und der Arbeitskreis auf seiner Anonymität besteht. Dieses Gerücht entbehrt jeder Grundlage, denn im Leitafden sind Name und Kontaktdaten der Volljuristin Sabine Finkenthei angegeben. Fragen zum Leitfaden wie zum AKJ können an Frau Finkenthei, die den Volksentscheid von Anfang an begleitet hat, gerichtet werden. Auch die Namen zwei weiterer Rechtsanwälte aus dem AKJ sind bekannt: RA Dr. Weimann und RA Sydow haben ihre Bereitschaft erklärt, basierend auf dem Leitfaden für klagebreite Abegordnete KOSTENFREI die Organklage zu erarbeiten! Auch Zweifel an der Kompetenz von Frau Finkenthei entbehren jeglicher Grundlage! Zur Erinnerung: Als nach der ersten Stufe des Volksbegehrens der Senat das Volksbegehren nicht zulassen wollte, hatte Frau Finkenthei die Schrift für den Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erarbeitet und diesen mit Prof. Keßler von der Verbraucherzentrale abgestimmt. Das Ergebnis: Alle neun Richter des Verfassungsgerichtshof entschieden einstimmig, dass das Volksbegehren zugelassen werden muss.

Besonders bedauerlich ist, dass die erwähnten Berliner Tageszeitungen ihrer Leserschaft eine wichtige Information vorenthalten: An diesem Freitag tagt erneut der Sonderausschuss des Abgeordnetenhauses um 12 Uhr. Und dieses Mal erhält auch der AKJ, vertreten durch RA Sydow und Frau Finkenthei, die Gelegenkeit zur Vorstellung des Leitfadens. An diesem Tag können sich alle informieren, wie es um die Tragfähigkeit des WPD-Gutachtens bestellt ist. Warum wird auf diesen wichtigen Termin nicht hingewiesen? Auch im Einladungsschreiben des Sonderausschusses mit der Tagesordnung werden die Namen der anzuhörenden Gäste nicht erwähnt. In allen anderen Einladungsschreiben sind die Namen an anzuhörenden Gäste genannt worden. Doch damit nicht genug: Auf der Homepage des Sonderausschusses findet sich unter der Einladung lediglich das WPD-Gutachten, nicht der Leitfaden des AKJ. Dabei gibt es keine Gründe, die Empfehlungen des AKJ mit Geringschätzung zu strafen. Denn auch Prof. Keßler von der Verbraucherzentrale Berlin hatte sich in seinen Ausführungen vor dem Sonderausschuss für eine Organklage als das „naheliegendste“ ausgesprochen und zahlreiche Argumente genannt, die auch im Leitfaden enthalten sind.

Doch ganz unabhängig, wie der Leitfaden des AKJ oder das Gegengutachten des WPD eingeschätzt werden: Es handelt sich um zwei diametral entgegen gesetzte Gutachten. Und was macht man in einem solchen Fall: Man lässt die hierfür zuständigen Instanzen entscheiden! Und das sind die Gerichte, in diesem Fall der Verfassungsgerichtshof Berlin. Denn weder der WPD noch der AKJ noch das Abgeordnetenhaus können entscheiden, welche Rechtsmeinung gültig ist. Das können nur jene neue Richter des Verfassungsgerichtshofs. Darum: Wenn die Abgeordneten Interesse an einer Klärung haben, dann sollten sie das Angebot der Juristen des AKJ nicht zurückweisen, sondern gemeinsam eine Rechtsklärung auf dem Wege der Organklage herbeiführen.

Thomas Rudek
Verfasser und Urheber des Volksgesetzes

 

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