Anlässlich der Tagung in der evangelischen Akademie Hofgeismar zum Thema Whistleblower fordern die Wasserbürger nicht nur den gesetzlichen Schutz von Whistleblowern, sondern auch einen besonderen gesetzlichen Schutz von Hinweisgebern aus dem Finanzsektor, um so nachhaltig gegen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung vorzugehen.
Vom 5. bis 6.12.2014 bietet die evangelische Akademie in Hofgeismar eine Tagung mit dem Thema „Unglücklich das Land, das Whistleblower nötig hat“. Leider ist die Teilnahme an der Veranstaltung in Hessen nicht kostenfrei. Das Programm und die Teilnahmebedingungen finden Interessierte hier (Flyer des Veranstalters).
Erst kürzlich hat die Bundestagsfraktion der Grünen einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, den die Regierungskoalition „prüfen“ will. Es ist ein Skandal, dass ein umfassender gesetzlicher Schutz von Insidern bis heute noch nicht vom Gesetzgeber auf den Weg gebracht worden ist. Wie ein solcher gesetzlicher Schutz aussehen könnte, ist bereits anlässlich einer dlf-Radiosendung auf dem Wasserbürger-Portal vorgestellt worden. Vor dem Hintergrund der nach wie vor existierenden Steuer-Oasen erweitern die Wasserbürger die Forderung, und verlangen zusätzlich zu der im folgenden dargestellten Erweiterung des BGB auch einen gesetzlichen Schutz von Whistleblowern, die im Sektor der Finanzdienstleistungen tätig sind (s.u.).
BGB § 612a Anzeigerecht
(1) Ist ein Arbeitnehmer auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
(2) Ein vorheriges Verlangen nach Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn dies dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist ein solches Verlangen stets, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass
1. aus dem Betrieb eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht,
2. der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat,
3. eine Straftat geplant ist, durch deren Nichtanzeige er sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde,
4. eine innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend erfolgen wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(4) Beschwerderechte des Arbeitnehmers nach anderen Rechtsvorschriften und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Vor dem Hintergrund, dass auch keine ernsthaft Anstrengungen im politischen Raum zu erkennen sind, dem Straftatbestand der Steuerhinterziehungen den Riegel vorzuschieben, bedarf es eines ganz besonderen Schutzes für Hinweisgeber, die im Sektor der Finanzdienstleistungen arbeiten. Statt diesen Personenkreis von Insidern, die durch Steuer-CDs dem Staat 3stellige Millionenbeträge an zusätzlichen Einnahmen vermitteln, zu schützen, werden diese als „Hehler“ (mit denen man nicht verhandeln dürfe) kriminalisiert*, während Steuerhinterzieher durch das Instrument der Selbstanzeige mit Glaceehandschuhen angefasst werden. Allerhöchste Zeit, den Spieß umzudrehen und diejenigen an den Pranger zu stellen, die dem Gemeinwesen die dringend benötigten Finanzmittel mit krimineller Energie unter Mitwirkung von Banken vorenthalten. Das vorgeschlagene Prämiensystem ermöglicht den Insidern nicht nur den Ausstieg aus der Finanzbranche bzw. einen Wechsel der beruflichen Perspektive, sondern erhöht auch den Abschreckungseffekt für Steuerhinterzieher! Denn erst ein Verfahren mit einem hohen Risiko für Steuerhinterzieher, erwischt und verurteilt zu werden, wird diese kriminelle Energie hoffentlich zum erliegen bringen.