Heute (14.Dez.): Abschlussbericht im Sonderausschuss

Seit dem 30. November hat der Vorsitzende des Sonderaussschusses allen Mitgliedern des Ausschusses einen Berichtsentwurf zugestellt. Auf seiner heutigen 16. Sitzung soll über den Bericht sowie ggf. Änderungsanträge zum Bericht beraten und abgestimmt werden. Als Wasserbürger haben wir uns an den Ausschuss gewandt, mit der Bitte, dass der Bericht in seiner Entwurfsfassung veröffentlicht wird, damit Sie sich an Ihre Volksvertreter wenden können, um Vorschläge und Änderungswünsche zu beantragen. Leider wurde dieser Wunsch von der Mehrheit abgelehnt. Hierauf haben wir heute folgendermaßen reagiert:

Sehr geehrte Frau Dr. Reiter,
sehr geehrte Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Es wird Sie nicht überraschen, dass der Inhalt Ihrer Antwort weder mich noch andere interessierte Bürger überzeugt. Gerade in der Entwurfsphase des Abschlussberichts hätte die Möglichkeit bestanden, auf Aspekte ergänzend hinzuweisen, zumal heute auch über Änderungsanträge final abgestimmt werden soll. Wie sollen die Bürger jedoch an die Vertreter des Sonderausschusses herantreten, wenn ihnen der Zugang zu der Entwurfsfassung des Abschlussberichts verwehrt wird? So wird die ÖFFENTLICHE Ausschussitzung reduziert auf das übliche Rollenspiel: Die eingeweihten Abgeordneten debattieren über einen Berichtsfassung, die nur sie kennen, während das in Unwissenheit gehaltene Publikum, nur ansatzweise den Schlagabtausch verfolgen kann.

So muss der Eindruck entstehen, dass von Seiten des Sonderausschusses an einer bürgerschaftlichen Partizipation bei der Erstellung des Abschlußberichts kein Interesse besteht.

Auch vermag der Hinweis, dass sich die Sprecher/innen des Ausschusses „mehrheitlich“ auf dieses restriktive Verfahren verständig haben, nicht überzeugen, denn den Abgeordneten der Oppositionsfraktionen hätte es ja frei gestanden, vertrauliche Dokumente Interessierten zugänglich zu machen bzw. diese auf ihren Portalen zu veröffentlichen. Ich habe die Portale besucht und leider vergebens Ausschau nach der Entwurfsfassung des Abschlussberichts gehalten. Fehlanzeige auch bei den Vertretern der Oppositionsfraktionen.

Abschließend erlauben Sie mir bitte noch den Hinweis, dass ich auch in meiner Eigenschaft als Verfasser des Volksgesetzes nie zu denen gehört habe, die dem Sonderausschuss den Aufklärungswillen abgesprochen haben. Zwar habe ich auch in öffentlichen Stellungnahmen zutiefst bedauert, dass von Seiten der Fraktionen nicht verstärkt Juristen in den Ausschuss entsandt worden sind. Doch wie die Protokolle belegen, schützt auch juristischer Sachverstand nicht vor Mißverständnissen – gerade hinsichtlich des Leitfadens, der vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen erarbeitet worden ist und durch Rechtsanwalt Sydow und Frau Finkenthei vorgestellt werden konnte. Immerhin konnten auch einige Kernaussagen dieses Leitfadens durch andere anzuhörende fachkundige Personen nicht nur präzisiert, sondern offensiv – im Sinne einer Vertragsanfechtung – weiter entwickelt werden. Dennoch hätte ich mir im Rahmen einer produktiven Kooperation zwischen repräsentativer Demokratie und Bürgergesellschaft weniger Barrieren und Hürden gewünscht. Damit meine ich nicht eine Rederecht, sondern den Zugang zu relevanten Informationen wie dem Entwurf des Abschlussberichts. Gerade das Volksgesetz eröffnete durch den Sonderausschuss eine Brücke zwischen parlamentarischer und direkter Demokratie. Ich hätte gewünscht und eigentlich auch erwartet, dass das Potenzial dieser Brücke erkannt und entsprechend gepflegt, wenn nicht gar ausgebaut wird. Es ist bedauerlich, dass es hierzu nicht gekommen ist, was keineswegs nur den Regierungsfraktionen anzulasten ist!

Hochachtungsvoll

Thomas Rudek

Senator für Justiz hält nichts vom Verbraucherschutz

Berlin, d. 22.09.2012 Eigentlich ist Thomas Heilmann (CDU) vom Regierenden Berliner Oberbürgermeister Klaus Wowereit zum Senator für Justiz UND Verbraucherschutz berufen worden. Wie jetzt durch einen Artikel der Berliner Zeitung bekannt wurde, fühlte sich Heilmann offensichtlich berufen, sich mit Veolia ins Benehmen zu setzen. Am Ende dieser „informellen“ Kontakte stand ein Eckpunktepapier, das zur internen Willensbildung in der CDU beitragen soll. In diesem Papier, das auf der 12. Sonderausschussitzung des Wasser-Ausschusses vom 21.Sept. von einer Oppositionsfraktion der anwesenden Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, räumt Heilmann gegenüber dem privaten Anteilseigner Veolia weitestgehende Zugeständnisse ein, während Verbraucherinteressen in dem Eckpunktepapier keine Berücksichtigung fanden. Beide Parteien gehen davon, dass die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes „rechtlich keinen Bestand haben wird“.

Selbst wenn die Preissenkungsverfügung rechtskräftig sein sollte, könnte der Einnahmeverlust durch gesunkene Trinkwasserpreise ausgeglichen werden, indem die Abwasserpreise, die nicht Gegenstand kartellrechtlicher Regulierung sind, angehoben werden. Auf diese Möglichkeit wies auf der Sitzung des Sonderausschusses überraschend Klaus Lederer (Die LINKE) hin! Nur zur Erinnerung: Es war sein Parteigenosse Harald Wolf, der als ehemaliger Wirtschaftssenator das Bundeskartellamt einschaltete, wohl wissend, dass eine Absenkung der Trinkwasserpreise auf die Entwicklung der Abwassertarife keinen Einfluß hat. Die Wasserbürger haben auf diesen Sachverhalt von Anfang an hingewiesen.

Eckpunktepapier eines Moratoriums zwischen Berlin und Veolia (PDF)

Rückfragen an Thomas Rudek (mobil 01578 / 5926189)

28. August: Zweiter Brief an die Berliner Abgeordneten – Finanzsenat will ergebnisoffene Diskussion um kostengünstige Rückabwicklung verhindern

Am 17.8. haben der Verband Deutscher Grundstücksnutzer, der Bund der Steuerzahler (Berlin), der bekannte Schriftsteller Ingo Schulze, der Arbeitskreis Unabhängiger Juristen gemeinsam mit den Berliner Wasserbürgern einen offenen Brief an die Berliner Abgeordneten verfasst, in dem durch zwei alternative Berechnungsmodelle verdeutlicht werden konnte, dass eine Rückabwicklung der Teilprivatisierungsverträge über eine gerichtliche Anfechtung kostengünstiger ausfällt als der Rückkaufvertrag, den der Finanzsenator jetzt durch das Abgeordnetenhaus im Eilverfahren durchpeitschen will. Es geht um eine Kostenersparnis in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages. Statt diese Alternativen aufzugreifen, reagiert der Finanzsenat mit einer Stellungnahme, die er nur an das Abgeordnetenhaus richtet, nicht jedoch an die Verfasser des offenen Briefs. Wir haben auf die Vorwürfe der Senatstellungsnahme reagiert und zeigen auf, dass sich noch eine weitere Verfahrensvariante anbietet!

UNGLAUBLICH! Berliner Finanzsenat fordert von Abgeordneten,
kostengünstige Vorschläge der Zivilgesellschaft zur Rückabwicklung der Berliner Wasserverträge zu ignorieren

Zweiter Offener Brief der Zivilgesellschaft[1] an die Berliner Abgeordneten

Berlin, d. 28.8.2012

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

dankenswerter Weise erfuhren wir aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, dass auf unsere Vorschläge vom 17.8.2012 zur Kosteneinsparung durch die Rückabwicklung der Teilprivatisierungsverträge die Finanzverwaltung ihrerseits mit einer Stellungnahme reagiert hat. Dort wird uns unter anderem vorgeworfen, dass

a) wir das Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes (WPD) vom 31.05.2012 „ignoriert“ hätten,

b) wir durch die Einbeziehung des Streitwerts des Schiedsverfahrens, genauer die Aufschlüsselung dieses Betrags gemäß den Anteilsverhältnissen auf alle drei Anteilseigner,  einen „fundamentalen handwerklichen Fehler“ begangen hätten und

c) wir „wirklichkeitsfremd“ sind, wenn wir darum bitten, dass der im Hau-Ruck-Verfahren aufgesetzte Kaufvertrag mit RWE lediglich um eine Preisanpassungs- und Vorbehaltsklauseln für den Fall der Nichtigkeit der ursprünglichen Wasserverträge ergänzt werden soll.

Die Verfasserin / der Verfasser der Senatsstellungnahme schlägt vor, „von einer Detailauseinandersetzung mit der behaupteten Höhe der Rückabwicklungskosten abzusehen. Denn es geht hier ersichtlich nicht um Fakten, sondern um Gewünschtes und Gewolltes.“

Beginnen wir mit dem letzten Punkt (c): Wenn die Verfasserin / der Verfasser des Senatsschreibens wie die privaten Anteilseigner den Anschein erwecken, dass die Teilprivatisierungsverträge juristisch nicht anfechtbar sind bzw. einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, dann sollte doch auch ohne Aufhebens unserer Bitte, im Vertrag eine entsprechende Preisanpassungsklausel für den Fall einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung der Teilprivatisierungsverträge zu berücksichtigen, entsprochen werden können, zumal solche Klauseln zur Normalität juristischer Praxis gehören. Und schließlich erwecken doch die Vertragsparteien den Eindruck, dass die Verträge absolut rechtssicher seien und sie infolgedessen auch nichts befürchten müssen.

Festzuhalten ist, dass das Land Berlin allen Anlass hat, angesichts der desolaten Haushaltslage mit allen Mitteln darauf zu dringen, einen möglichst geringen Kaufpreis zahlen zu müssen. Verzichtet der Senat auf eine solche Klausel, dann ist zu befürchten, dass die Nutzung dieser selbstverständlichen Option einer Kaufpreisanpassung nach unten kaum noch möglich sein wird!

Wenn der Senat abschließend mitteilt: „Der Vertrag ist nicht nichtig“, dann ist diese Mitteilung nicht nur als „Gewünschtes und Gewolltes“ zu klassifizieren, sondern diese Äußerung ist juristisch auch als äußerst bedenklich zu bewerten. Wer sich aus politisch verantwortlicher Position zu solchen Äußerungen hinreißen lässt, dem ist in aller Deutlichkeit und Entschiedenheit in Erinnerung zu rufen, dass weder der Senat noch die privaten Teilhaber über die Nichtigkeit zu befinden haben, sondern eine derartige Feststellung fällt in einem demokratischen Rechtsstaat immer noch in die Zuständigkeit der Gerichte und nicht in die der Exekutive und ihrer privaten Teilhaber.

Hier möchten wir an Punkt a) anknüpfen: Die Verfasserin / der Verfasser der Senatsstellungnahme verweist mehrmals auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentarischen Dienstes (WPD). Der WPD hat seine Rechtsmeinung geäußert, die wir als Unterzeichner des offenen Briefes genauso zur Kenntnis genommen haben wie die Rechtsmeinung des Arbeitskreises unabhängiger Juristen (AKJ). Wenn zu Streitfragen unterschiedliche Auffassungen bestehen, dann entspricht es normalerweise den üblichen Gepflogenheiten, dass die Verfahrensbeteiligten diese offenen Rechtsfragen einer abschließenden gerichtlichen Prüfung zuführen. Bei der Lektüre der Senatsstellungnahme entsteht der Eindruck, dass die Verfasserin / der Verfasser das WPD-Gutachten zu einem höchstrichterlichen Urteil hochstilisieren möchte. Auch hier lassen die Verfasserin / der Verfasser  eine Perspektive erkennen, die nicht nur wirklichkeitsfremd erscheint, sondern auch juristisch bedenklich. Zumal die wichtigsten „Argumente“ des WPD-Gutachtens auf der vorletzten Sitzung des Wasser-Sonderausschusses durch Rechtsanwalt Sydow widerlegt und entkräftet werden konnten. Und auch auf der letzten Sonderausschusssitzung konnte sich jeder durch die Ausführungen von Prof. Musil überzeugen, dass die Einschätzungen zum erfolgreichen Ausgang eines Organstreitverfahrens keinesfalls als wenig erfolgversprechend eingeschätzt werden. Ganz im Gegenteil! Übrigens hätte der AKJ nichts gegen eine ergebnisoffene Diskussion mit dem WPD einzuwenden.

Doch jetzt zu Punkt b), zu der Einbeziehung des Schiedsverfahrens und der Aufschlüsselung der 340 Mio. € gemäß den Anteilsverhältnissen auf alle drei Anteilseigner. Die Verfasserin / der Verfasser der Senatsstellungnahme unterschlägt die Information, dass im Fall einer Rückabwicklung das Investment der privaten Anteilseigner mit dem Gesamtgewinn zu verrechnen ist. Da das Schiedsverfahren die Ertragslage der Privaten verbessert hätte, ist dieser Gewinn dem Gesamtgewinn hinzuzurechnen. Weiterhin wird verkannt, dass die Einbeziehung der Schiedsvereinbarung aus reiner Kulanz erfolgt ist, denn es hätte auch eine andere Überlegung angestellt werden können: Wenn die Nichtigkeit der Verträge gerichtlich festgestellt werden sollte, dann wären auch die in diesen nichtigen Verträgen vorgesehene Schiedsvereinbarung nichtig und müssten nicht in der Gesamtberechnung der Gewinne einfließen (so erfolgt in unserer ersten Alternative zum überteuerten Rückkauf-Deal).  Durch die Einbeziehung der Schiedsverein­barung  gewinnen die Privaten immerhin 170 Mio. €, während in unserer ersten kostengünstigsten Variante die Schiedsvereinbarung keine Berücksichtigung findet. Wir haben uns nach reiflicher Überlegung für die Einbeziehung dieser Variante entschieden, auch um unsere Kompromissfähigkeit unter Beweis zu stellen.

Auch haben wir davon abgesehen, ein Berechnungsmodell vorzulegen, indem der nach der Verrechnung mit dem privaten Investment verbleibende Rest des Gesamtgewinns nicht gemäß den Anteilsverhältnissen zwischen den Anteilseignern aufzuschlüsseln wäre, sondern an die Berlinerinnen und Berliner zurückzuführen bzw. auszuschütten wäre. Wir haben auf diesen populistischen Ansatz verzichtet, weil wir nach seriösen (Aus)Wegen gesucht haben, die geeignet, rechtssicher, transparent und nachvollziehbar erscheinen, um den Haushalt zu entlasten und nicht zu belasten!

Umso ärgerlicher ist die arrogant-überhebliche Empfehlung der Verfasserin / des Verfassers der Senatsstellungnahme, „von einer Detailauseinandersetzung mit der behaupteten Höhe der Rückabwicklungskosten abzusehen“. Statt aus der Perspektive der Verbraucher, Gewerbetreibenden und Arbeitnehmerinnern nach Problemlösungen zu suchen, werden von der Verfasserin / dem Verfasser Schreckensszenarien an die Wand gemalt, in dem „Rückgewähr- und Ersatzleistungen in Millionenhöhe und mit entsprechenden Rechtsberatungskosten“ von Seiten der Privaten prophezeit werden, deren juristische Durchsetzbarkeit im Fall einer gerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung höchst zweifelhaft erscheint.

Doch gerade diese Überheblichkeit der Senatsverwaltung legt eine weitere Option nahe: Warum sollte nicht die Bevölkerung im Rahmen eines Referendums darüber abstimmen dürfen, welchen Betrag der 3 vorgegebenen Varianten die Berliner Bevölkerung für angemessen hält, um das teure Kapitel der Teilprivatisierung ein für allemal und unwiderruflich zum Abschluss zu bringen und endlich zu normalen Zuständen zurückzukehren. Ein solches Referendum könnte von Seiten des Abgeordnetenhauses innerhalb eines kurzen Zeitraums durchgeführt werden und wäre auch ein geeigneter Schutzschirm gegen die Gefahr weiterer spitzfindiger juristischer Auseinandersetzungen. Beteiligen wir doch an so gravierenden Entscheidungen auch die Bevölkerung und setzen ein Zeichen gelebter Demokratie und wirklicher Partizipation.

gez. Alexander Kraus (Bund der Steuerzahler, Berlin)
gez. Ingo Schulze (Schriftsteller, Direktor der Sektion Literatur der Akademie der Künste)
gez. Sabine Finkenthei (Koordinatorin des Arbeitskreises unabhängiger Juristen)
gez. Thomas Rudek (Verfasser des Volksgesetzes zur Offenlegung der Berliner Wasser-Verträge)

 


[1] Alle genannten Organisationen und Personen haben den Wasser-Volksentscheid unterstützt.

Wortlaut der Stellungnahme des Finanzsenats auf unseren offenen Brief

Aus der Mitte des Abgeordnetenhauses erreichte die Wasserbürger am Wochenende (25. August) die Information, dass die Senatsverwaltung für Finanzen auf unser Schreiben vom 17.8. reagiert hat. Wir erhielten daraufhin aus dem Abgeordnetenhaus – und nicht vom Senat (!) – den Wortlaut  dieses Schreibens, das aus der Abteilung IA1 stammt. Die zuständige Staatssekretärin Frau Dr. Margaretha Sudhof nimmt auch regelmäßig an den Sitzungen des Sonderausschusses teil.

In Anbetracht der Eilbedürftigkeit, mit der die Exektuive den überteuerten Rückkaufvertrag durch das Parlament schleusen will, haben wir auf die Stellungnahme reagiert und den Abgeordneten verdeutlicht, dass die Anschuldigungen und Vorwürfe des Senats haltlos sind.

Hier der LINK zu unserer gemeinsamen Antwort auf die unverfrorene Stellungnahme des Senats (s.u.)

Stellungnahme (Wortlaut) des Finanzsenats auf unseren Offenen Brief vom 17. August

„Stellungnahme zum Offenen Brief der Berliner Wasserbürger u.a. vom 17.08.12 „Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe: Teurer Rückkauf für 1,3 Mrd. € im Schnellverfahren oder gibt es kostengünstige Alternativen?“

Das Schreiben ignoriert vollständig das dem Sonderausschuss Wasser vorliegende Gutachten des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes (WPD) vom 31.05.2012, demzufolge ein gerichtliches Vorgehen im Sinne des o.g. „Leitfadens“ wenig erfolgversprechend wäre.

Es behauptet eine „Vorteilhaftigkeitsberechnung“ der Vertragsrückabwicklung gegenüber dem vom Land angestrebten Rückkauf. Diese „Berechnung“ will zeigen, dass die Rückabwicklung der Wasserverträge für das Land günstiger wäre als der Rückkauf. Im Ergebnis fordert der Brief die Abgeordneten auf, das Parlamentsgutachten zu ignorieren und unter Bezugnahme auf den „Leitfaden unabhängiger Juristen zur Nichtigkeit der Wasserverträge“ Organklage zur Anfechtung der Teilprivatisierungsverträge zu erheben.

Die „Berechnungen“ konnten in der Kürze der Zeit nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden. Dabei fällt auf, dass Beträge auf eigenwillige Weise verteilt werden. Beispiel: Die Privaten haben das Land Berlin im Schiedsverfahren auf Zahlung von 340 Mio. € verklagt. Die „Wasserbürger-Berechnung“ verteilt diesen Betrag gemäß den Anteilsverhältnissen auf alle drei Anteilseigner, also auch auf das Land Berlin als Schiedsverfahrensgegner (!). Den Privaten würde danach nur 170 Mio. € statt der geforderten 340 Mio. € für das Schiedsverfahren zugesprochen werden (vgl. rechte Tabellenspalte S. 2). Das muss man schon als fundamentalen handwerklichen Fehler bezeichnen. Überdies wird das Gutachten des WPD komplett ignoriert. Deshalb wird vorgeschlagen, von einer Detailauseinandersetzung mit der behaupteten Höhe der Rückabwicklungskosten abzusehen. Denn es geht hier ersichtlich nicht um Fakten, sondern um Gewünschtes und Gewolltes.

Eine in der Größenordnung auch nur annähernd verlässliche Schätzung der finanziellen Folgen im Rückabwicklungsfalle ist derzeit nicht möglich. Zu rechnen wäre mit jahrelangen komplizierten, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über Art und Höhe von Rückgewähr- und Ersatzleistungen in Millionenhöhe und mit entsprechenden Rechtsberatungskosten. Die wichtigsten Parameter dafür können skizziert werden wie folgt:

  • Die seinerzeit jeweils ausgetauschten Hauptleistungen wären rückabzuwickeln (insbesondere: Rückzahlung des Kaufpreises).
  • Sodann würden die Privaten eine Vergleichsberechnung aufmachen, dass ihnen Erträge aus einer alternativen Anlage der Mittel entgangen sind. Hiervon wären dann die tatsächlich aus den BWB erzielten Gewinne anzuziehen.
  • Zusätzlich würden die Privaten den ihnen aufgrund des Engagements im Zusammenhang mit den BWB entstandenen Aufwand geltend machen, den es ohne den Konsortialvertrag nie gegeben hätte und der zu ersetzen wäre. Dies betrifft beispielsweise
    • die Nebenleistungen nach Anlage 2.5 des Vertrages, also die Verlagerung von Arbeitsplätzen nach Berlin und die Schaffung neuer Arbeitsplätze, das Kulturengagement (z.B. Förderung des Projektes Deutsche Mediathek) u.a.,
    • die Beteiligung der Privaten an der Entschuldung des SVZ Sekundärrohstoff-Verwertungszentrums Schwarze Pumpe,
    • Managementleistungen zur Entwicklung der BWB (Einbringung von Know-how),
    • die Gründung der gemeinsamen Beteiligungsgesellschaft von RWE und Veolia, einschließlich des gesamten Aufwands im Zusammenhang mit der Beteiligungsführung seit 1999, bis hin möglicherweise zu handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen auf Ebene der Muttergesellschaften und nachträglich notwendigen Bilanzänderungen,
    • last but not least: Rechtsberatungskosten in Millionenhöhe.

Weitere Aspekte des Schreibens

Auf S. 3 werden drei aus Verfasser-Sicht möglichen Wege zur Rekommunalisierung dargestellt: Rückabwicklung, Neuverhandlung der Verträge oder Rückkauf. Jedoch unterbleibt die Auseinandersetzung mit den bekannten Informationen und den daraus folgenden zwingenden Schlussfolgerungen:

  • Nichtigkeit/Rücktritt: Keine sinnvolle Variante, siehe oben,
  • Neuverhandlung: Wie die Verfasser zutreffend feststellen, hätte das Land Berlin bisher dafür zu wenig Druckmittel. RWE war zu keinerlei Neuverhandlungen bereit. Die Verhandlungen mit Veolia führten bislang leider auch nicht zum Erfolg. Durch den Rückerwerb der RWE-Anteile ist nunmehr die Verhandlungsposition des Landes gegenüber Veolia deutlich besser.
  • Der beschrittene Weg des Rückkaufs RWE und der Neuverhandlung oder Rückerwerb Veolia somit die einzig mögliche Alternative, wenn der Konsortialvertrag geändert oder aufgehoben werden soll.

Der „Offene Brief“ kritisiert schließlich den vorliegenden Vertragsentwurf mit RWE. Preisanpassungs- und Vorbehaltsklauseln für den Fall der Nichtigkeit der ursprünglichen Wasserverträge hätten aufgenommen werden sollen (S. 3). Das ist wirklichkeitsfremd. Derartige Klauseln sind einerseits nicht erforderlich, andererseits auch im Verhandlungsweg nicht durchsetzbar. Der Vertrag ist nicht nichtig. Das ist die Prämisse, von der sowohl das Land Berlin (u.a. gestützt auf das Gutachten des WPD und der mittlerweile 12-jährigen Zusammenarbeit mit den Privaten, ohne Nichtigkeitsvorbehalte oder –zweifel) als auch RWE ausgehen.“

Offener Brief der Zivilgesellschaft an die Abgeordneten: Teurer Rückkauf für 1,3 Mrd. € im Schnellverfahren oder gibt es kostengünstige Alternativen?

Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe:

Teurer Rückkauf für 1,3 Mrd. € im Schnellverfahren oder gibt es kostengünstige Alternativen?

Offener Brief der Zivilgesellschaft an die Abgeordneten

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter,

über 630 Mio. € könnte der Senat bei dem Rückkauf der Anteile von RWE und Veolia an der BerlinWasser Holding AG sparen. Statt dem RWE-Konzern seinen Ausstieg aus dem Berliner Wassergeschäft mit 650 Mio. € zu vergolden, sollten jedem der privaten Anteilseigner höchstens 336,3 Mio. € als Abfindungsbonus gezahlt werden. Unabhängig von den in diesem Schreiben aufgezeigten Alternativen und den damit verbundenen haushaltspolitischen Entlastungseffekten lassen auch die Rahmenbedingungen des Rückkaufs zwischen dem Senat und den privaten Anteilseignern zahlreiche Fragen offen:  Bereits die Zusammensetzung der „Transaktionskosten“ ist nicht nachvollziehbar. Warum hat beispielsweise RWE am 16.02.2011 ein Eigenkapitaldarlehen in Höhe von 469 Mio. € für die RVB Beteiligungs-GmbH aufgenommen, wo sich doch das Hauptgeschäftsfeld der RVB auf die Transferierung der von den Wasserbetrieben erwirtschafteten Gewinne über die Holding AG zu den privaten Anteilseignern konzentriert? Auch der Senatsbeschluss vom 17.07.2012 (Nr. S-417/2012) versetzt die Leserschaft in einen Zustand des Staunens, mit welcher Schnelligkeit die bisherige Höchstgrenze für den Beteiligungserwerb von Infrastrukturunternehmen von 100 Mio. € auf sage und schreibe 700 Mio. € angehoben wurde (Punkt 3 und 4). Es scheint, dass die Beteiligten innerhalb kürzester Zeit Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt haben, um hier ein Geschäft zum Abschluss zu bringen, dessen Geschäftsgrundlage – der Konsortialvertrag mit seinen Änderungsvereinbarungen – juristisch äußerst umstritten ist. Doch statt den Konsortialvertrag aus den Angeln zu heben und so die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung der Teilprivatisierung zu schaffen, wird ein Rückkauf unter den Bedingungen des Konsortialvertrages vereinbart, bevor der parlamentarische Sonderausschuss die Prüfung der Teilprivatisierung abgeschlossen hat. Zwischen diesen beiden Verfahrensalternativen bestehen erhebliche Unter­schiede auch in den fiskalpolitischen Konsequenzen, die wir Ihnen zunächst tabellarisch verdeutlichen wollen.

Rekommunalisierung liegt im Trend. Galt in den 90er Jahren die Privatisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge als Königsweg, so hat auch aufgrund der inflationstreibenden Preisentwicklung ein Umdenken stattgefunden und die Bürger fordern zu Recht, dass die Infrastruktur der öffentlichen Daseinsvorsorge wieder zurück in die öffentliche Hand geführt wird. Verbunden ist dieser Rekommunalisierungs-Trend mit der Hoffnung auf tarifliche Entlastungseffekte in Form von Preissenkungen. Inwieweit diese Hoffnungen zu verwirklichen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die politisch verantwortlichen Funktionsträger bereit sind, der Erwartungshaltung zu entsprechen, oder ob sie es bei formellen Lippenbekenntnissen belassen und an dem Prinzip der Gewinnmaximierung festhalten. Ob sich die erhofften Entlastungseffekte durch eine Rekommunalisierung herbeiführen lassen, hängt auch maßgeblich von den Kosten der Rekommunalisierung ab, denn diese werden in die zukünftigen Tarife eingepreist, oder anders formuliert: Auch eine Rekommunalisierung muss gegenfinanziert werden. Je höher die Rekommunalisierungs­kosten ausfallen, umso geringer sind die Aussichten, dass sich Spielräume für Preissenkungen zugunsten von Verbrauchern und Gewerbetreibenden eröffnen.

Für die Höhe der Rekommunalisierungskosten ist nicht zuletzt entscheidend, welches Verfahren die politisch Verantwortlichen favorisieren. Nach dem ersten erfolgreichen Volksentscheid in Berlin zur Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge, die zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern RWE und Veolia über den Verkauf der Berliner Wasserbetriebe 1999 abgeschlossen worden waren, standen mehrere Alternativen zur Auswahl:

  1. Die Initiatoren des Volksentscheids verknüpften mit der Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge die Prüfung und gerichtliche Anfechtung der Verträge. Ein „Arbeitskreis unabhängiger Juristen“ hat aufgezeigt, wie Abgeordnete mit einem Organstreitverfahren die Voraussetzungen schaffen könnten, um gerichtlich die Nichtigkeit der Teilprivatisierungsverträge feststellen zu lassen.
  2. Die Verträge werden neu verhandelt. Diese Strategie verfolgte ursprünglich der Senat, wobei nicht zu erkennen war, mit welchen Druckmitteln der Senat die vertraglich vereinbarten Gewinnausfallgarantien zugunsten der privaten Anteilseigner beenden will.
  3. Der Rückkauf der Anteile ohne die Teilprivatisierungsverträge gerichtlich anzufechten wird jetzt von Seiten des Berliner Senats im Eilverfahren durchgepeitscht. Nicht nur, dass der parlamentarische Sonderausschuss seine Arbeit erst am Jahresende beendet und der Senat es offensichtlich nicht für notwendig erachtet, die Ergebnisse des Sonderausschusses abzuwarten. Auch den Bitten der organisierten Zivil- und Bürgergesellschaft, in dem Rückkaufvertrag Preisanpassungs- und Vorbehaltsklauseln zu berücksichtigen, für den Fall, dass es gelingt, die Teilprivatisierungsverträge gerichtlich anzufechten, ist nur mangelhaft entsprochen worden. Es erhärtet sich der Eindruck, dass Fakten im Eil-Verfahren durchgesetzt werden, die Berlin teuer zu stehen kommen.

Doch vergegenwärtigen wir uns zuvor noch einmal die Vorteile einer gerichtlichen Anfechtung der Teilprivatisierungsverträge: Im Fall einer gerichtlich festgestellten Nichtigkeit der Verträge müssten diese rückabgewickelt werden, mit der Folge, dass die Teilprivatisierung ohne Vertragsgrundlage auch ihre Geschäftsgrundlage verloren hätte. In diesem Fall müssten den privaten Anteilseignern ihre Einlagen in Höhe von knapp 1,7 Mrd. € abzüglich einer im Jahr 2008 bereits erfolgten Kapitalherabsetzung rückerstattet werden. Allerdings – und das ist der entscheidende Vorteil –  wäre dieser Betrag mit der Höhe der erzielten Gewinne aufgrund des nichtigen Vertrages zu verrechnen. Um keine einseitige Vorteilsnahme zugunsten des Landes Berlins entstehen zu lassen, müssten auch die Gewinne des Landes Berlin in dieses Verrechnungsmodell einbezogen werden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Gewinne zugunsten der Privaten vor Steuern ausgewiesen sind. Bei der Rückvergütung müssten folglich von Seiten der Privaten auch die geleistete Steuerlast geltend gemacht werden. Da diese Kostenstelle aus den uns zugänglichen Quellen nicht ersichtlich ist, kann sie in diesem Berechnungsmodell nicht einfließen.

Folgende Parameter sind bekannt[1]:

  • Eingebrachte Leistungen der privaten Anteilseigner (pA): 1,696 € (RWE: 848 Mio. €)
  • Minderung der eingebrachten Leistungen durch die Kapitalherabsetzung der BWB (Jahr 2008 / Regenwasserurteil) in Höhe von 526 Mio. €
    Von der Kapitalherabsetzung der Wasserbetriebe profitierten auch die privaten Anteilseigner, die ihr Investment um 263 Mio. € auf 1,433 Mrd. € verringern konnten.[2]
  • Gewinnausschüttungen vor Steuern an die pA zw. 1999 und 2011: 1,518 Mrd. €
  • Gewinnausschüttungen an das Land Berlin zw. 1999 und 2011: 923 Mio. €
  • Gewinnausschüttungen insgesamt: 2,441 Mrd. €

Die Verrechnung der erbrachten privaten Einlagen mit der gesamten Gewinnausschüttung abzüglich der Kapitalherabsetzung aus dem Jahr 2008  würde somit zu einem positiven Ertragsergebnis in Höhe von 1,008 Mrd. € für die BerlinWasser Holding AG führen.

Dieses Ertragsergebnis wäre im Rahmen einer angemessenen Entschädigungsregelung zwischen den Vertragsparteien entsprechend den gesellschaftsrechtlich vereinbarten Besitzverhältnissen an der BerlinWasser Holding AG aufzuschlüsseln. Auf das Land Berlin mit seinen 50,1 % Anteilen würden demnach 505 Mio. € entfallen, während den Minderheitseignern RWE und Veolia gemeinsam 503 Mio. € zugebilligt werden müsste. Wie bereits oben erwähnt, wären die erbrachten Steuerleistungen der Privaten noch zu berücksichtigen. Nach diesem Modell könnte somit jedem privaten Anteilseigner ein Ausgleichsbetrag in Höhe von je 251,5  Mio. € für die Beendigung der Teilprivatisierung zugestanden werden.

Kritiker dieses Modells mögen bemängeln, dass den Investoren auch eine angemessene Kapitalmarktverzinsung auf ihre Einlagen hätte zu Gute kommen müssen. Diesem Einwand ist zum einen die Bösgläubigkeit entgegen zu halten, mit der die Auflagen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Renditeberechnung des Teilprivatisierungsgesetzes durch die Verträge unterlaufen worden sind, und zum anderen ist herauszustellen, dass der ermittelte Ausgleichsbetrag in Höhe von 251,5 bzw. 503 Mio. €  einer zusätzlichen faktischen Dividendenausschüttung in Höhe von 35 % der damals eingebrachten Einlagen (abzüglich der Kapitalherabsetzung) gleichkommt, oder anders formuliert: Für den Rückzug aus dem Berliner Wassergeschäft erhalten die privaten Anteilseigner ergänzend zu ihren 1999 mit den Gewinnen verrechneten Einlagen eine zusätzliche Abfindung in der Mindesthöhe von je 251,5 Mio. €.

Dem gleichen Berechnungsmodell folgend ergibt sich ein anderes Resultat, wenn das laufende Schiedsverfahren einbezogen wird. Den Angaben einer Antwort auf eine kleine Anfrage des SPD-Abgeordneten Daniel Buchholz zufolge geht es hierbei um einen Streitwert in Höhe von 340 Mio. €, wobei es für den hier angenommenen Fall der Nichtigkeit der Verträge keine Relevanz hat, welche Vertragspartei in dem Schiedsverfahren gewinnt, da dieser Betrag der Gesamtsumme der nichtigen Gewinne hinzuzurechnen ist. Dadurch erhöht sich die ursprüngliche Summe in Höhe von  2,441 Mrd. € um 340 Mio. € auf insgesamt 2,781 Mrd. €.

Von diesem Betrag sind die Einlagen der privaten Anteilseigner abzüglich der Kapitalherabsetzung abzuziehen, so dass wir durch die großzügige Einbeziehung der Schiedsvereinbarung jetzt zu einem entsprechend höheren Ertragsabschluss von  1,348 Mrd. € kommen. Bezug nehmend auf die Besitzverhältnisse der BerlinWasser Holding AG würden auf das Land Berlin als Mehrheitseigner 675,3 Mio. € entfallen und auf beide privaten Anteilseigner gemeinsam 672,6 bzw. auf jeden 336,3 Mio. €.

Auch dieser Zuschlag in Höhe von 336,3 Mio. € für jeden der beiden privaten Anteilseigner erscheint im Vergleich zu der anderen Berechnung (251,5  Mio. €) als Kompromisslösung noch vertretbar. Allerdings wäre mit diesem konservativen Berechnungsmodell zugleich der Toleranzbereich für die haushaltspolitischen Handlungsspielräume vollends erschöpft. Eine Rekommunalisierung erscheint nur vertretbar, wenn sie fiskalpolitisch verantwortbar erscheint. Ein Rückkaufvertrag hingegen, in dem einem der privaten Investoren ein Preis in Höhe von 650 Mio. € präsentiert wird, entspricht faktisch – bezogen auf die damals geleisteten Einlagen in Höhe von 716 Mio. € jedes Anteilseigners – einem Abfindungs-„Wucherzins“ in Höhe von 90 %.

Allerdings werden sich diese Rahmenbedingungen für eine kostengünstige Rekommunalisierung erst realisieren lassen, wenn die gesamte Tragweite bzw. die elementaren Unterschiede zwischen der Aushandlung eines Rückkaufvertrages unter den Bedingungen der Teilprivatisierungsverträge oder einer Rekommunalisierung ohne Berücksichtigung der Vereinbarungen, die in den Teilprivatisierungsverträgen getroffen worden sind, erkannt und nicht länger totgeschwiegen werden. Daher der Hinweis: Wenn zu den Bedingungen des Vertrages der Rückkauf zwischen den Vertragsparteien im Konsens und einvernehmlich verhandelt wird, müssen auch die Kostenstellen des Vertrages bei der Ermittlung der Rückkaufsumme berücksichtigt werden. Gänzlich andere und wesentlich günstigere Bedingungen ergeben sich, wenn die vertraglichen Bedingungen gerichtlich für nichtig erklärt worden sind und folglich keine Berücksichtigung finden müssen. Verfolgt man das Ziel einer kostengünstigen Rekommunalisierung, führt an einer gerichtlichen Vertragsanfechtung kein Weg vorbei. Daher verweisen wir nochmals auf das Angebot des Arbeitskreises unabhängiger Juristen, alle Schritte zur Durchführung einer Organklage kostenfrei durchzuführen. Die klagebereiten Abgeordneten tragen kein Prozesskostenrisiko und der Haushalt kann im Vergleich zu den Konditionen des Rückkaufvertrages nur gewinnen.

Festzuhalten ist: Die Unterschiede für die Kosten zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der Rekommunalisierung in Höhe von 800 Mio. € bis 630 Mio. € (unter Berücksichtigung einer angemessenen Abfindung für Veolia) sind gewaltig.  Spätestens diese Größenordnung sollte Anlass genug sein, dass alle Abgeordneten, die sich ihrer haushaltspolitischen Verantwortung stellen, die Bedeutung der Anfechtung der Teilprivatisierungsverträge erkennen und das Angebot des Arbeitskreises unabhängiger Juristen aufgreifen. Rechtsanwalt Sydow und die Juristin und Gutachterin Sabine Finkenthei, die den Volksentscheid von Anfang an begleitet hat, haben bereits die Sommerpause vorsorglich genutzt, die Klageschrift für das Organstreitverfahren zu erarbeiten, und sind jederzeit bereit, sich mit Abgeordneten zusammenzusetzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Bevor der Rückkaufvertrag parlamentarisch durchgeschleust wird, wenden wir uns an alle Abgeordneten, um die hier dargestellten wie weitere Optionen einer kostengünstigen, bürgernahen Rekommunalisierung zu erörtern, wobei unsere Bemühungen auch von der Zielsetzung geprägt sind, Berlin als Wirtschaftsstandort für Gewerbetreibende durch günstige Wassertarife attraktiv zu gestalten. Erst eine kostengünstige Rekommunalisierung schafft die Voraussetzungen, die einerseits Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Wasserver­sorgung zukünftig sichern, die andererseits deutliche Spielräume für Tarifsenkungen für Endverbraucher und Gewerbetreibende eröffnen und abschließend für die Beschäftigten der Wasserbetriebe zukunftssichere Arbeitsplätze auf einem hohen Qualitätsniveau garantieren.

Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns einen Gesprächstermin ermöglichen oder unsere schriftliche Darlegung in der Beratung über die Rückkaufoptionen berücksichtigen.


[1] s. Bericht SenWtf vom 4.05.12 zu den Fragekatalogen der Fraktionen

[2] Pressemitteilung der Berliner Wasserbetriebe zum Regenwasser-Urteil http://www.bwb.de/content/language1/html/4093_4082.php / s.a.