Rechtsanwalt Sydow bereit für Abgeordnete auf Basis eines Erfolgshonorars Organklage zu initiieren

Es geht um die gerichtliche Anfechtung der skandalöen Wasserverträge. Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung eines Organstreitverfahrens und der hohen Erfolgsaussichten hat sich Rechtsanwalt Olav Sydow schriftlich bereit erklärt, auf Basis eines Erfolgshonorars die Organklage zu erarbeiten. Herr Sydow hatte gemeinsam mit Frau Finkenthei vor dem Sonderausschuss nicht nur den Leitfaden des Arbeitskreises unabhängiger Juristen dargestellt, sondern auch die Argumente des Gegengutachtens vom Wissenschaftlichen Parlamentarischen Dienstes entkräften und widerlegen können.
Mit der vorliegenden schriftlichen Auskunft von Rechtsanwalt Sydow steht fest, dass klagebereite Abgeordnete kein Prozesskostenrisiko im Fall einer Organklage zu tragen haben.

Übrigens: Die Organklage ist natürlich vor allem das schärfste Instrument, das der Opposition zur Verfügung steht. Allerdings vertreten die Wasserbürger die Auffassung, dass in diesem Fall auch die Regierungsfraktionen nicht nur in der Verantwortung, sondern auch in der Pflicht stehen, den Fehler der Teilprivatisierung endlich zu korrigieren! Darum und deshalb sind alle Parlamentarier eingeladen, sich an Rechtsanwalt Sydow zu wenden, um mit einer Organklage die Verletzung des parlamenatrischen Budgetrechts auf der Basis des Leitfadens unabhängiger Juristen vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin geltend zu machen!

Hier die Aussage von Rechtsanwalt Sydow im PDF-Format, gerne zum Weiterleiten an alle Parlamentarier und andere Interessierte!

Hier ein aktuelles Interwiew mit Sabine Finkenthei und Rechtsanwalt Sydow auch im PDF-Format

Überteuerter Rückkauf der Wasser-Anteile von RWE und Veolia verstößt gegen europäisches Beihilferecht

Wasserbürger: Überteuerter Rückkauf der Wasser-Anteile von RWE und Veolia verstößt gegen europäisches Beihilferecht

„Offensichtlich lernt das Land Berlin nicht aus seinen Fehlern“, so Thomas Rudek von den Berliner Wasserbürgern. „Bereits die Verträge zur Teilprivatisierung haben uns gemeinsam mit Transparency International und der Verbraucherzentrale Berlin dazu gebracht, die offensichtlichen Verstöße gegen das europäische Beihilferecht gegenüber der EU-Kommission im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Anzeige zu bringen“, so die Juristin Sabine Finkenthei vom Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ). „Wer die Fakten und Rechtslage kennt, der weiß, dass auch ein überteuerter Rückkauf gegen das europäische Beihilferecht verstößt“, so Finkenthei.

Zum Faktencheck: In der 12-jährigen Bilanz der Teilprivatisierung konnten nach Senats-Aussagen RWE und Veolia als Minderheitseigner eine Gewinnausschüttung in Höhe von 1518 Mio. € verbuchen, während sich das Land Berlin als Mehrheitseigner mit 923 Mio. € begnügen muss. Jetzt sollen für die investorenfreundliche Rekommunalisierung noch einmal 1300 Mio. € über eine Landesbürgschaft aufgebracht werden: 650 Mio. für RWE und 650 Mio. für VEOLIA. Innerhalb von 12 Jahren hätten RWE und Veolia ihr Vermögensanteil am Berliner Wassergeschäft mehr als verdoppelt. Nicht zu vergessen ist die Kapitalherabsetzung bei den Berliner Wasserbetrieben, denn natürlich werden die privaten Anteilseigner ihre Kapitaleinlage in Höhe von 480 Mio. € herausnehmen.

Der parteilose Finanzsenator Nußbaum wäre gut beraten, zum einen die eingeleitete Vorprüfung der Verträge durch die europäische Kommission abzuwarten. Zum anderen hat der Sonderausschuss des Abgeordnetenhauses seine Arbeit noch nicht abgeschlossen. Der Sonderausschuss hat die Aufgabe, die Verträge der Teilprivatisierung öffentlich zu prüfen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten. Erst kürzlich wurde der Arbeitskreis unabhängiger Juristen angehört, die aufgezeigt haben, wie mit einer Organklage auch die Oppositionsfraktionen erste Schritte gegen die Verträge vor dem Verfassungsgerichtshof in die Wege leiten könnten.

Für Thomas Rudek, den Verfasser und Urheber des Volksgesetzes zur Offenlegung, sind die Rückkaufverhandlung ein Skandal, der mit der Teilprivatisierung zu vergleichen ist: „Diese teure Rekommunalisierung muss gegenfinanziert werden, zu Lasten der Verbraucher. Statt die Anfechtung der Verträge abzuwarten und sich für eine kostengünstige Rekommunalisierung einzusetzen, werden wir zur Kasse gebeten und der Prüfauftrag des Volksentscheid wird unterlaufen“. Für die Wasserbürger wäre es „ein annehmbarer Kompromiss, wenn es die privaten Investoren dabei belassen, ihre Kapitaleinlage aus den Wasserbetrieben herauszunehmen. Im Gegenzug verzichtet das Land Berlin auf die gerichtliche Geltendmachung von Regressansprüchen. Dieses Vorgehen könnte vom Parlament durch ein Gesetz zur Beendigung der Teilprivatisierung ermöglicht werden“, so Rudek. „In dem Gesetz könnte auch geregelt werden, dass in Zukunft die Tarifkalkulation vom Ziel der Gewinnerzielung befreit wird. Dann wäre der Weg frei für faire Wassertarife und eine Qualitätssicherung, die auch den zukünftigen Anforderungen gerecht wird“.

Rückfragen richten Sie bitte an:
Thomas Rudek – mobil: 01578 / 59 261 89

VDGN: Strafanzeige gegen Vorstand der Berliner Wasserbetriebe

Nach der Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts legt jetzt der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) nach und stellt gegen den Vorstand der Berliner Wasserbetriebe Strafanzeige. Nur zur Erinnerung: Der VDGN hatte nicht nur den Wasser-Volksentscheid von Anfang an unterstützt, sondern bereits erfolgreich Strafanzeige gegen Funktionsträger des BSR-Vorstands gestellt.

„Wer im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge missbräuchlich zu hohe Tarife kalkuliert, muss persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Daher begrüßen wir als Wasserbürger und ich in meiner Eigenschaft als Verfasser des Volksgesetzes das konsequente juristische Vorgehen des VDGN. Während alle Fraktionen im Abgeordnetenhaus zögern und zaudern, geht der VDGN mit gutem Beispiel voran“, so Thomas Rudek, Verfasser und Urheber des Volksgesetzes.

Die Wasserbürger empfehlen Interessierten zum BSR-Skandal folgendes Interview mit dem VDGN-Präsidenten Peter Ohm.

Bundeskartellamt und Berliner Wasserpreise: Kein Grund zum Jubeln

245 Mio. € sollen die Wasserbetriebe in den nächsten drei Jahren durch eine Senkung der Trinkwasserpreise einsparen – das verlangt das Bundeskartellamt in seiner Preissenkungsverfügung. Doch wer glaubt, dass dadurch die privaten Anteilseigner auf ihre Gewinne verzichten werden, der irrt sich gewaltig. Denn die Gewinnausfallgarantie des Konsortialvertrages ist genauso wenig Bestandteil der kartellrechtlichen Prüfung gewesen wie die 5. Änderungsvereinbarung. Zu befürchten ist, dass die Preissenkungsverfügung zu Lasten des Haushalts und mit einer rigorosen Sparpolitik zu Lasten der Mitarbeiter durchgesetzt werden wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Abwassertarife – quasi kompensatorisch – sukzessive angehoben werden. Daher besteht kein Grund für Jubelrufe, im Gegenteil: Solange die vom Volksentscheid intendierte Prüfung und Anfechtung der Verträge nicht in den Mittelpunkt der medialen Berichterstattung gestellt wird, solange besteht leider nicht der geringste Anlass zur Hoffnung.

Auch will (mit Ausnahme der Wasserbürger) niemand den längst überfälligen Tabubruch begehen und die Kernfrage stellen: Warum halten wir bei unserem wichtigsten Grundnahrungsmittel immer noch am Prinzip der Gewinnerwirtschaftung fest. Nur zur Erinnerung: Das Bundeskartellamt will, dass die Wasserpreise in den nächsten 3 Jahren um insgesamt 254 Mio. € sinken sollen! Zum Vergleich: In den letzten 3 Jahren sind 756 Mio. € an Gewinnen ausgeschüttet worden – 756 Mio. €! Wenn wir uns möglicherweise auch über ein neues Volksbegehren bzw. über ein neues Volksgesetz vom Prinzip der Gewinnerwirtschaftung verabschieden, müssten sich a) die Mitarbeiter keine Sorgen machen, das auf ihrem Rücken eingespart werden soll, b) der Wirtschaftsstandort Berlin würde wieder für Gewerbetreibende attraktiver werden, c) die Spielräume für ökologischen Gewässerschutz und ein nachhaltiges Grundwassermanagement (Stichwort „Nasse Keller“) würden verbessert werden und schließlich: Mieter, Eigentümer, Verbraucher würden spürbar entlastet werden – und zwar weit über jene 15 €, die jetzt durch die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts in „Aussicht“ gestellt werden! Und wer weiß? Vielleicht würde sich auch unser Finanzsenator freuen, wenn der Wirtschaftsstandort an Attraktivität gewinnt.

Thomas Rudek, Verfasser und Urheber des Volksentscheids zur Offenlegung der Wasserverträge

8.6., 12 Uhr, Abgeordnetenhaus Berlin: Gutachterstreit unterstreicht die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung

Der Tagesspiegel titelt am 5.6. „Gutachten: Wasservertrag ist rechtens Parlamentsdienst sieht keine Klagemöglichkeit“ und die gleiche Tonlage schlägt die Berliner Zeitung an: „Wasserverkauf ist nicht nichtig“. Im Mittelpunkt der Ausführungen steht ein Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentarischen Dienstes, in dem der klägliche Versuch unternommen wird, jene Anfechtungsmöglichkeiten der Teilprivatisierungsverträge zu entkräften, die der Arbeitskreis unabhängiger Juristen (AKJ) in seinem Leitfaden „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ aufgezeigt hat.

Was an dieser Berichterstattung verwundert ist die einseitige wie unkritische Darstellung. Wäre es in Anbetracht des Volksentscheids nicht angebracht, auch die Ansicht des Arbeitskreises unabhängiger Juristen einzuholen, schon allein um zumindest den Anschein einer ausgewogenen Berichterstattung zu erwecken? Jetzt mögen einige einwenden, dass die Mitwirkenden des AKJ nicht namentlich bekannt seien, und der Arbeitskreis auf seiner Anonymität besteht. Dieses Gerücht entbehrt jeder Grundlage, denn im Leitafden sind Name und Kontaktdaten der Volljuristin Sabine Finkenthei angegeben. Fragen zum Leitfaden wie zum AKJ können an Frau Finkenthei, die den Volksentscheid von Anfang an begleitet hat, gerichtet werden. Auch die Namen zwei weiterer Rechtsanwälte aus dem AKJ sind bekannt: RA Dr. Weimann und RA Sydow haben ihre Bereitschaft erklärt, basierend auf dem Leitfaden für klagebreite Abegordnete KOSTENFREI die Organklage zu erarbeiten! Auch Zweifel an der Kompetenz von Frau Finkenthei entbehren jeglicher Grundlage! Zur Erinnerung: Als nach der ersten Stufe des Volksbegehrens der Senat das Volksbegehren nicht zulassen wollte, hatte Frau Finkenthei die Schrift für den Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erarbeitet und diesen mit Prof. Keßler von der Verbraucherzentrale abgestimmt. Das Ergebnis: Alle neun Richter des Verfassungsgerichtshof entschieden einstimmig, dass das Volksbegehren zugelassen werden muss.

Besonders bedauerlich ist, dass die erwähnten Berliner Tageszeitungen ihrer Leserschaft eine wichtige Information vorenthalten: An diesem Freitag tagt erneut der Sonderausschuss des Abgeordnetenhauses um 12 Uhr. Und dieses Mal erhält auch der AKJ, vertreten durch RA Sydow und Frau Finkenthei, die Gelegenkeit zur Vorstellung des Leitfadens. An diesem Tag können sich alle informieren, wie es um die Tragfähigkeit des WPD-Gutachtens bestellt ist. Warum wird auf diesen wichtigen Termin nicht hingewiesen? Auch im Einladungsschreiben des Sonderausschusses mit der Tagesordnung werden die Namen der anzuhörenden Gäste nicht erwähnt. In allen anderen Einladungsschreiben sind die Namen an anzuhörenden Gäste genannt worden. Doch damit nicht genug: Auf der Homepage des Sonderausschusses findet sich unter der Einladung lediglich das WPD-Gutachten, nicht der Leitfaden des AKJ. Dabei gibt es keine Gründe, die Empfehlungen des AKJ mit Geringschätzung zu strafen. Denn auch Prof. Keßler von der Verbraucherzentrale Berlin hatte sich in seinen Ausführungen vor dem Sonderausschuss für eine Organklage als das „naheliegendste“ ausgesprochen und zahlreiche Argumente genannt, die auch im Leitfaden enthalten sind.

Doch ganz unabhängig, wie der Leitfaden des AKJ oder das Gegengutachten des WPD eingeschätzt werden: Es handelt sich um zwei diametral entgegen gesetzte Gutachten. Und was macht man in einem solchen Fall: Man lässt die hierfür zuständigen Instanzen entscheiden! Und das sind die Gerichte, in diesem Fall der Verfassungsgerichtshof Berlin. Denn weder der WPD noch der AKJ noch das Abgeordnetenhaus können entscheiden, welche Rechtsmeinung gültig ist. Das können nur jene neue Richter des Verfassungsgerichtshofs. Darum: Wenn die Abgeordneten Interesse an einer Klärung haben, dann sollten sie das Angebot der Juristen des AKJ nicht zurückweisen, sondern gemeinsam eine Rechtsklärung auf dem Wege der Organklage herbeiführen.

Thomas Rudek
Verfasser und Urheber des Volksgesetzes