Geheime Verschlußsache im demokratischen Rechtsstaat

Der Streit um die herrschende Rechtsmeinung vollzieht sich auch unter den verfahrensbeteiligten Richtern. Um so bedauerlicher, dass Minderheitsmeinungen zur geheimen Verschlusssache erklärt werden. Bis heute gilt der Grundsatz: „Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.“ Das, was bei amerikanischen und britischen Gerichten alltäglich ist, auch die Minderheitsmeinungen von verfahrensbeteiligten Richtern zu veröffentlichen, scheint in Deutschland nicht Bestandteil gängiger Rechtspraxis zu sein, so zumindest in der dlf-Reportage „Der lange Weg vom geheimen zum öffentlichen Urteil – Minderheitenvoten als Lehrstück der Rechtsfindung in Deutschland“ von Sabine Pamperrien, ausgestrahlt am Samstag, d.9.7.

s.a.Geheimhaltung auch beim Zugang zu historischen Akten

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