Sonderausschuss 11.5.: Das Bundeskartellamt und die Berliner Wassertarife – Alles andere als wasserdicht!

Das Bundeskartellamt und die Berliner Wassertarife:
Alles andere als wasserdicht!
Sonderausschuss zur Prüfung der Wasserverträge hört Bundeskartellamt an

Berlin, 10.5.2012 An diesem Freitag (11. Mai) trifft sich der Sonderausschuss zu seiner siebten Sitzung. Dieses Mal geht es um das Bundeskartellamt. Eingeladen sind die Mitarbeiter des Bundeskartellamts Dr. Felix Engelsing und Frau Annette Bangard.
Die Presse berichtete ausgiebig, dass das Bundeskartellamt die Berliner Wasserbetriebe wegen zu hoher Trinkwasserpreise mehrmals abgemahnt hat und jetzt eine Preissenkungsverfügung folgen wird. Die Berliner Wasserbetriebe und ihre privaten Anteilseigner bezweifeln, dass das Bundeskartellamt zuständig ist: Die Wassertarife seien hier durch den Gesetzgeber festgelegt und somit demokratisch legitimiert. Außerdem seien die Wasserbetriebe eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Die bisherigen Preiskontrollen von Landeskartellämtern umfassten lediglich Wasserversorger mit einer privatrechtlichen Organisationsform. Andere kleinere bürger- und zivilgesellschaftliche Organisationen bzw. Gruppen befürchten, dass durch eine kartellrechtliche Regulierung in Berlin ein Präzedenzfall geschaffen werde, durch den die Autonomie der Kommunen unterspült wird.

Dass sich jetzt auch der Sonderausschuss zur Prüfung der Teilprivatisierungsverträge mit dem Streit um die in Aussicht gestellte Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts beschäftigt, verwundert in mehrfacher Hinsicht:

1. Die Entscheidungsgrundlage des Bundeskartellamt umfasst nicht die Prüfung der Teilprivatisierungsverträge, sondern basiert auf einem aufgeschlüsselten Preisvergleich, in dem die Kostenstellen anderer öffentlicher Wasserversorger miteinander verglichen werden. Die Bestandteile des Vertrages sind nicht Gegenstand kartellrechtlicher Regulierung.

2. Selbst unter der (strittigen) Annahme, dass die Preissenkungsverfügung rechtskräftig sein sollte, so darf nicht in Vergessenheit geraten, dass auch die Abwassertarife nicht Gegenstand kartellrechtlicher Regulierung sind.

3. Eine Preissenkungsverfügung hätte zwar unmittelbar eine Senkung der Trinkwassertarife für die Berliner Verbraucher zur Folge. Die (sympathische und zu unterstützende) Annahme, dass eine Preissenkungsverfügung durch eine geringere Gewinnausschüttung zu Lasten der privaten Anteilseigner und des Landes Berlin „sozialverträglich“ realisiert werden könnte, verkennt die Realitäten kapitalistischer Verwertungslogik. Bereits die jetzige 0-Runde (keine Erhöhung der Wassertarife in diesem Geschäftsjahr) hat beispielsweise dazu geführt, dass zu Lasten der Beschäftigten die Ausgaben für Fortbildung und Qualifizierung erheblich gekürzt worden sind und auch weniger Aufträge an Drittfirmen vergeben worden sind. Auch sollte nicht die Bedeutung unterschätzt werden, dass die kaufmännische und technische Leitung der Wasserbetriebe in den Händen der privaten Anteilseigner liegt und diese auf die Wahrung ihrer ökonomischen Interessen achten werden. Eine Preissenkungsverfügung wird jedoch nicht nur den Druck auf die Beschäftigten erhöhen, sondern voraussichtlich auch die Einnahmesituation des Landes Berlin verschlechtern. Auf diesen Sachverhalt hatte der Kartellrechtler Prof. Keßler während der sechsten Sitzung des Sonderausschusses bereits hingewiesen. Die Gewinngarantien werden durch eine Preissenkungsverfügung nicht berührt (s. 4)!

4. Höchst strittig ist die Frage, ob im Fall einer rechtskräftigen Preissenkungsverfügung die vertraglich zugesicherte Gewinnausfallgarantie greift und das Land Berlin gegenüber den privaten Anteilseignern für die durch die Preissenkungsverfügung entgangene Gewinnausschüttung haftet. Der ehemalige Wirtschaftssenator Harald Wolf, der mitten im laufenden Volksbegehren das Bundeskartellamt eingeschaltet hat, richtet seine Hoffnung auf Vertragsklauseln, die er bezeichnenderweise nicht benennt.

Auch ist das Bundeskartellamt nicht von sich aus tätig geworden, sondern durch den zuständigen Wirtschaftssenator eingeschaltet bzw. aktiviert worden. Von Seiten der privaten Anteilseigner dürften diese kontextuellen Voraussetzungen für das Einschreiten der Bundesbehörde völlig zurecht ins Feld geführt werden, um im Rahmen einer schiedsgerichtlichen Klärung die Anwendung der Vertragsklausel zu relativieren bzw. die investorenfreundlichen Vertragsanpassungen „einvernehmlich“ durchzuführen. Doch es kommt noch schlimmer: Denn aufgrund des unterdessen eingetretenen Regierungswechsels kann Wolf nicht einmal veranlassen, dass seine Rechtsmeinung in dem Schiedsverfahren offensiv vertreten wird.

Ob der Sonderausschuss diese Gemengelage herausstellen wird? Für die Sicherung von Erkenntnisgewinnen wäre es hilfreich gewesen, wenn der Sonderausschuss die Vertreter des Bundeskartellamts VOR dem Auftritt des ausgewiesenen Kartellrechtlers Prof. Keßler, u.a. Vorstandsvorsitzender der Verbraucherzentrale Berlin, wie dem Vorstandsvorsitzenden der BerlinWasser Holding AG, Herrn Bruckmann, der zugleich als Finanzvorstand bei den Berliner Wasserbetrieben die Interessen der privaten Anteilseigner vertritt, eingeladen hätte. Denn dann hätte sowohl Herr Bruckmann die Argumente gegen das Bundeskartellamt aus der Sicht  der privaten Anteilseigner vorbringen können und Prof. Keßler hätte aus kartellrechtlicher Sicht das Pro und Contra dieses Berliner Präzedenzfalles abwägen und auch seine Einschätzung zu den Hoffnungen von Harald Wolf der Öffentlichkeit vermitteln können. Auf jeden Fall hätte Prof. Keßler herausstellen können, dass es sich bei der Einschätzung der Auffassung von Harald Wolf um eine Rechtsmeinung handelt, der wiederum andere Rechtsauffassungen entgegenstehen. Doch diese Chance einer nachhaltigen Aufklärung wurde leider nicht genutzt.

Durch diese strategische Terminierung ist zu befürchten, dass das Bundeskartellamt nicht nur das letzte Wort hat, sondern dass die Darstellung der Vertreter des Bundeskartellamtes unwidersprochen im Raum stehen bleiben soll. Diese Vorgehensweise würde den Medienhype um das Bundeskartellamt noch einmal zementieren. Die Verbraucher würden dem Irrglauben erliegen, dass es mit einer Senkung der Wasserpreise getan ist, während sie als Steuerzahler zur Kasse gebeten werden und die Gewinne für die privaten Anteilseigner auch weiterhin sprudeln werden. Denn eines liegt nun einmal nicht im Ermessen des Bundeskartellamts: Die vertraglich zugesicherte jährliche Gewinnausschüttung in dreistelliger Millionenhöhe zu unterbinden! Wer sich diesem Ziel verbunden fühlt, der weiß, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Teilprivatisierungsverträge gerichtlich angefochten werden. Auch was diesen Punkt betrifft, hat Prof. Keßler sich im Sonderausschuss für eine Organklage der Abgeordneten vor dem Verfassungsgericht ausgesprochen. Höchste Zeit, diesen Gedanken in die Tat umzusetzen. Der Arbeitskreis unabhängiger Juristen hat in einem Leitfaden aufgezeigt, was zu tun ist!

Um der Gefahr eines Missverständnisses vorzubeugen: Unabhängig von der überfälligen Organklage gegen die Teilprivatisierungsverträge wäre es generell zu begrüßen, wenn die Position der Kartellämter sowohl gegenüber der privat- wie öffentlich-rechtlichen Wasserversorgung gestärkt werden würde und auch die Abwassertarife zum Gegenstand kartellrechtlicher Regulierung erhoben werden. Um in diesem Zusammenhang auch die kommunalen Selbstverwaltung zu stärken, bietet sich das Grundwasserentnahmeentgelt als kommunale Domäne nahezu zwangsläufig an: Dessen Höhe sollte auch weiterhin von jeder Kommune eigenständig festgelegt werden. Aus diesem Topf könnten besondere, regionalspezifische Aufgaben wie Maßnahmen zum ökologischen Gewässerschutz oder zum Grundwassermanagement finanziert werden. Wichtig wäre  jedoch, dass die Kommune auch bei der Verwendung dieser Aufgaben die organisierte Zivilgesellschaft auf gleicher Augenhöhe einbindet und am Entscheidungsverfahren frühzeitig beteiligt: Wenn Verbraucherschutzorganisationen, der Bund der Steuerzahler, Vertreter von Umweltinteressen und andere relevante Organisationen sich in das Entscheidungsverfahren frühzeitig einbringen können, wären die Voraussetzungen für faire und akzeptable Wassertarife gegeben.

Thomas Rudek
Verfasser und Urheber des Volksgesetzes zur Offenlegung der Wasserverträge
ThRudek@gmx.de / Tel.: 01578 / 59 261 89

Sabine Finkenthei
Arbeitskreis unabhängiger Juristen
S.Finkenthei@gmx.de / Tel.: 030 / 693 08 42

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