Wasser-Volksgesetz im Visier der Konzerne

Wasser-Volksgesetz im Visier der Konzerne

Berlin, d. 12.03.2012. Ein Jahr nach der Veröffentlichung des Volksgesetzes im Berliner Gesetzes- und Verordnungsblatt kommt der wichtigste Passus des Gesetzes zur Geltung: § 4 des Gesetzes regelt die Unwirksamkeit von Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden. Sofern bestehende Rechtsdokumente „innnerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht offen gelegt werden“, sind diese unwirksam. Das bedeutet vor allem, dass Gewinne und andere materiellrechtliche Zusagen, die aus derartigen, nicht offen gelegten Geschäftsbeziehungen getätigt worden sind, ab sofort nicht mehr geltend gemacht werden können.

„Intransparente Geschäftspraktiken im Bereich unseres wichtigsten Grundnahrungsmittels müssen sanktioniert werden“, betont Thomas Rudek, der Verfasser des Volksgesetzes. „Daher haben wir uns damals entschieden, innerhalb einer angemessen Frist von einem Jahr vorzusehen, dass derartige Vereinbarungen und Absprachen unwirksam werden.“ Rudek hebt hervor, dass im Informationsfreiheitsgesetz keine Sanktionen vorgesehen sind, sollten Geheimhaltungspraktiken und Verschwiegenheitsvereinbarungen fortgesetzt werden.

Die privaten Anteilseigner RWE und Veolia, die 49,9 Prozent der Anteile an den teilprivatisierten Wasserbetrieben halten, haben am 12. März erklärt, dass sie gegen das Offenlegungsgesetz des ersten erfolgreichen Volksentscheids in Berlin vor dem Bundesverfassungsgericht klagen wollen. Für die Juristin Sabine Finkenthei, die den Volksentscheids von Anfang an begleitet hat und auch den Arbeitskreis unabhängiger Juristen zur Anfechtung der Verträge koordiniert, erhärtet sich der Verdacht, dass „noch keineswegs alles veröffentlicht ist.“ Nach Finkenthei „ist der Gesetzestext eindeutig und unmissverständlich. Der einzige Ausnahmetatbestand von der Offenlegungspflicht bezieht sich gemäß §1 Abs. 2 auf personenspezifische Daten. Je nachdem wie die privaten Anteilseigner ihre Klage aufgebaut haben, wird Karlsruhe möglicherweise auch die offene Rechtsfrage, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Bereich eines natürlichen Monopols höher einzustufen sind als das Informationsinteresse der Allgemeinheit, abschließend klären. Das wäre zu begrüßen.“

Weitere Information unter www.wasserbuerger.de.

Thomas Rudek

Sprecher und Verfasser des ersten gewonnen Volksentscheids in Berlin zur Offenlegung der Geheimverträge bei den teilprivatisierten Berliner Wasserbetrieben
Tel.: 030 / 261 33 89 (AB) / mobil: 0176 / 25 21 37 26 – E-Mail: ThRudek@gmx.de

Kontakt zum Arbeitskreis Unabhängiger Juristen (AKJ):
Sabine Finkenthei – Tel: 030 / 6930842 (AB) – E-Mail: S.Finkenthei@gmx.de

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