Rückkauf nicht ohne Vorbehalts- und Preisanpassungsklauseln – 2. offener Brief an Finanzsenator Ulrich Nußbaum / Schiedsspruch: Antrag auf Offenlegung gemäß des IFG bzw. Volksgesetzes

Bereits am 30. Mai haben Peter Ohm, Präsident des Verbands Deutscher Grundstücksnutzer, Alexander Kraus, Leiter des Berliner Geschäftsstelle des Bunds der Steuerzahler, Stefan Richter, Geschäftsführer des Umweltverbands GRÜNE LIGA Berlin und Thomas Rudek, Verfasser des Volksgesetzes, einen ersten offenen Brief mit mehreren Fragen an Finanzsenator Nußbaum gerichtet, die der Finanzsenator auch am gleichen Tag noch persönlich und schriftlich beantwortete, wofür wir uns ausdrücklich bedanken.

Unterdessen hat der Finanzsenator von Seiten der Regierungsfraktionen grünes Licht erhalten, den Rückkaufvertrag mit RWE zum Abschluß zu bringen. Anlass genug, dass sich der gleiche Kreis von Unterzeichnern des ersten offenen Briefs jetzt unter Einbeziehung von Sabine Finkenthei, die als Volljuristin den Arbeitskreis unabhängiger Juristen koordiniert, erneut mit einem zweiten offenen Brief an den Finanzsenator wendet, um auf die Bedeutung und Notwendigkeit von rechtssicheren Vorbehalts- und Preisanpassungsklauseln für die Ausgestaltung des Rückkaufvertrags hinzuweisen. Denn eines darf nicht geschehen: Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass mit dem Rückkaufvertrag sich die Vertragsprüfung erledigt habe und eine gerichtliche Anfechtung nichts bringt, weil der Rückkauf ja bereits „unter Dach & Fach ist“. Im Gegenteil: Mit Preisanpassungsklauseln kann man dafür sorgen, dass auch nach dem Rückkauf der vertraglich vereinbarte Rückkaufpreis korrigiert werden muss, wenn beispielsweise infolge einer Organklage vor dem Verfassungsgerichtshof die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Wasser-Verträge festgestellt werden sollte. Wir alles wissen: Auf das Kleingedruckte kommt es an! Darum unsere Hinweise und Forderungen, die wir natürlich auch nach der Sommerpause unseren Abgeordneten vermitteln werden.

Doch damit nicht genug: Wir haben diesen offenen Brief auch zum Anlaß genommen, einen Antrag auf Offenlegung der Schiedsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern zu stellen. Es geht bei diesem (geheimen) Schiedsverfahren um einen Streitwert in Höhe von 340 Mio. €! Und der Schiedsspruch soll zu Lasten des Landes Berlin erfolgt sein. Auch hier muss Licht ins Dunkel gebracht werden, entweder auf Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) oder des Volksgesetzes zur Offenlegung aller Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden!

Und hier der Link zum zweiten offenen Brief an Finanzsenator Nußbaum.

Hier der Link zum ersten Brief und zum Antwortschreiben durch Finanzsenator Nußbaum.

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